CE-Kennzeichung & Leistungserklärung

EU-Bauproduktenverordnung

Seit Juli 2013 gilt in der EU eine neue Verordnung, die harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten festlegt. Ziel der neuen EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) 305/2011 ist der freie Verkehr von Bauprodukten auf dem europäischen Markt, ihre uneingeschränkte Verwendung und der Abbau technischer Handelshemmnisse im EU-Wirtschaftsraum. Die Bauproduktenverordnung ersetzt die EU-Bauproduktenrichtlinie (BPR) 89/106/EWG von 2010. Zu EU-weit einheitlichen Produkt- und Prüfstandards und den damit vereinheitlichten Leistungsangaben bei Bauprodukten sollen harmonisierte technische Spezifikationen führen.

Die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von harmonisierten Bauprodukten auf dem Markt wird durch die Die EU-BauPVO geregelt. Sie legt Anforderungen an die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung fest. Die Bereitstellung CE-gekennzeichneter Bauprodukte dürfen von den EU-Mitgliedstaaten weder untersagt noch behindert werden. Lediglich die Verwendung, die nicht den nationalen Anwendungsregeln im Baubereich entspricht, darf verboten werden.

Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung zusammen ermöglichen den Herstellern den Vertrieb ihrer Produkte im gesamten europäischen Wirtschaftsraum. Sie signalisieren den Kunden die Übereinstimmung des Produktes mit allen Anforderungen der hierfür geltenden europäischen Produktnormen oder Vorgaben.

CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung bestätigt die Gebrauchstauglichkeit von Bauprodukten. Die Buchstaben CE der CE-Kennzeichnung stehen für "Conformité Européenne" und bedeuten übersetzt "Europäische Konformität". Die "CE-Kennzeichnung" wird in allen offiziellen EU-Dokumenten verwendet und symbolisiert die Übereinstimmung des Produktes mit allen geltenden Anforderungen und EU-Vorschriften, die die Gemeinschaft an den Hersteller stellt.

Das CE-Zeichen ist kein Qualitätssiegel und auch kein Prüfzeichen sondern ein Verwaltungszeichen, das die Angaben des Herstellers, Händlers, Importeurs oder Bevollmächtigten, der es in den Verkehr bringt, wiedergibt. Die CE-Kennzeichnung von Fenstern und Außentüren ist seit Anfang 2010 Pflicht und mit dem Inkrafttreten der Bauproduktenverordnung am 1. Juli 2013 um das neue Dokument der Leistungserklärung ergänzt worden. Sie gilt für normgemäße Produkte, bezieht sich aber nicht auf deren Einbau bzw. die Montage.

Mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller eigenverantwortlich, dass sein Produkt die Anforderungen der EU-BauPVO sowie der harmonisierten europäischen Produktnormen erfüllt. Die Bauproduktenverordnung beinhaltet genaue Vorschriften, wie das CE-Kennzeichen auszusehen hat, welche Angaben es enthalten muss und an welcher Stelle es angebracht werden muss bzw. kann. Der Hersteller, Händler, Importeur oder Bevollmächtigte ist für die CE-Kennzeichnung verantwortlich.

Leistungserklärung

Die Inhalte der Leistungserklärung sind in der EU-Bauproduktenverordnung vom Juli 2013 festgelegt. Die Leistungserklärung nach der EU-BauPVO ersetzt die Konformitätserklärung nach EU-BPR. Die Leistungserklärung ist eine Voraussetzung für das Inverkehrbringen und Bereitstellen von Bauprodukten auf dem Markt, welche dem harmonisierten Bereich angehören. Die Leistungserklärung gibt die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale dieser Produkte gemäß den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen an (Art. 6 Abs. 1 BauPVO).

Eine Leistungserklärung muss dem Bauprodukt beigefügt werden, wenn dieses von einer harmonisierten Norm erfasst ist oder für das eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde. Das Ziel ist eine transparente, einheitliche und unmittelbare Übermittlung der Leistungseigenschaften eines Bauprodukts an den Käufer. Eine Leistung muss mindestens für ein wesentliches Merkmal erklärt werden. Welche Merkmale für ein Bauprodukt wesentlich sind, ist in den harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegt.

Der Hersteller, Händler, Importeur oder Bevollmächtigte übernimmt die Verantwortung für die in der Leistungserklärung angegebenen Leistungen sowie die Einhaltung aller einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften. Die Leistungserklärung muss jederzeit zur Verfügung gestellt werden. Hierzu kann der Hersteller, Händler, Importeur oder Bevollmächtigte entweder eine Abschrift der Leistungserklärung oder diese in elektronischer Weise bereitstellen.

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